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© by Sonnental-Reisen GmbH 2016 |
GmbH
ABG's
Vertragsbedingungen
der Firma Sonnental – Reisen GmbH
für die Anmietung von Omnibussen
Sehr geehrte Kunden,die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma Sonnental Reisen GmbH, nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.__________________________________________________________________________________________________________________
1.
Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
1.1.
Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem
BU und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall
getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen),
soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise
die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher
Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.
1.2.
Diese
Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart,
für Verträge mit natürlichen
Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen,
noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen
gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen
Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen
(Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
1.3.
Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:
a)
Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des
AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese
Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen
oder für anwendbar erklärt worden sind.
b)
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das
Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch
dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt
wurden und auch dann nicht, wenn das BU diesen Bedingungen
nicht widerspricht.
1.4.
Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem
BU anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des
Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare
Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere
der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese
Vertragsbestimmungen unberührt.
2. Vertragsabschluss
2.1.
Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses
mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und –
soweit das BU dies auf seiner Internetseite vorsieht –
online mit einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.
2.2.
Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der
übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge,
die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese
Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot
des BU an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das
BU den AG über die Form einer eventuellen
Auftragserteilung.
2.3.
Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU
den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der
Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen keine
bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die
Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail,
per Telefax oder – soweit vom BU so vorgesehen – online
erfolgen.
2.4.
Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen
Onlinebuchung über die Internetseite des BU angeboten, so informiert
das BU den AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur
verbindlichen Buchung und den weiteren Ablauf des
Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens
des AG durch Anklicken des Buttons "Zahlungspflichtig buchen" in dem
Sinne verbindlich, dass der AG durch Anklicken dieses Buttons dem BU
ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages
unterbreitet, welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes
durch den BU zum zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG
führt. Die Regelungen in Ziff.
2.3 bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.
2.5.
An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist
der AG, soweit
keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage
gebunden.
2.6.
Grundlage des Vertragsangebots des AG an das
BU
sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der
Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie
diese Vertragsbedingungen.
2.7.
Der Vertrag kommt für das BU und den AG
rechtsverbindlich mit Zugang der Auftragsbestätigung des
BU
beim AG
zu Stande.
2.8.
Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger
Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten oder in Aussicht
genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als
verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend
von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu
Stande:
a)
In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf
Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der
in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB
dar.
b)
Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG dieses
Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen
in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese
Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU vorgegebenen
Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon
den AG unverzüglich unterrichten.
c)
Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der
Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit
Eingang der Annahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die
Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser
Eingangsbestätigung beim AG abhängig.
2.9.
Bei
Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist
Auftraggeber und Vertragspartner des
BU ausschließlich
die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige
Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für
eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit
als AG erfolgt oder sich
aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen
erfolgen soll.
Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine
Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die
Verpflichtungen des AG, für den sie handelt, wie für ihre
eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere
Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB)
als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
3.
Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, termingebundene
Transporte, Sitzplatzzuweisungen
3.1.
Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen
Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur
Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen.
Das BU schuldet demnach nicht die Beförderung selbst
im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
3.2.
Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen
Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit
dem
BU nicht
Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und
Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall
von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen
daher keinen Anspruch des AG
auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine
Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
3.3.
Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der
termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so
gilt:
a)
Das BU plant
unter Berücksichtigung der Streckenführung, der
Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und
den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.
b)
Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und
insbesondere soweit der AG über entsprechende Erfahrungen mit
dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt,
entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung
oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem BU
vorzubringen.
c)
Soweit das BU
keine vertraglichen oder gesetzlichen
Verpflichtungen verletzt,
haftet das BU nicht für
das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch
die Verspätung verursachte Kosten des
AG oder seiner Fahrgäste
gehen zu Lasten des AG.
d)
Trifft das
BU zur Vermeidung von
Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in
Übereinstimmung mit dem AG bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz
zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat
der AG an
das
BU
die
entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.
3.4.
Die Leistungspflicht des
BU
umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste.
Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das
BU insbesondere keine
vertragliche Aufsichtspflicht.
3.5.
Für die Leistungspflicht des
BU
bei behinderten Personen oder Personen mit
eingeschränkter Mobilität gilt:
a)
Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet,
wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
b)
Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor
Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl
hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren
Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind
rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht
eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen
gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen
Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen
erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes Entgelt
über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.
3.6 Das
BU trifft keine Verpflichtung
zur Beaufsichtigung
von Sachen,
die
der
ebenso trifft das
BU keine Verpflichtung
zur Beaufsichtigung des
Gepäcks beim Be- und Entladen. Hiervon
unberührt bleiben Ansprüche
des AG und
seiner Fahrgäste
aufgrund
von
Pflichtverletzungen
des
BU und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und
des Verschlusses
des Busses
und
der
Gepäckfächer
sowie
diesbezüglicher
technischer Mängel des Busses.
3.7.
Soweit etwas anderes nicht
ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt,
vor allem bei
Fahrten ins Ausland:
a)
Das
BU ist nicht
verpflichtet, dem AG oder
seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und
Zollbestimmungen zu
erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren
Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente,
Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet,
seine Fahrgäste zur
Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender
Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.
b)
Das
BU schuldet dem
AG keine Hinweise zu
rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses,
dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt
ergeben. Insbesondere obliegt es ausschließlich dem
AG zu überprüfen, ob er
mit der Erteilung des Auftrages an das
BU und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines
Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in
sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen
des AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur
Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der
AG ausschließlich selbst verpflichtet.
c)
Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht
verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen
obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des
AG oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche
Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für
Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder
Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall
oder Krankheit.
3.8.
Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der
Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend
Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit
eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter
Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche
Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im
Zuständigkeitsbereich des AG.
3.9.
Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft
ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine
Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren,
umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich
keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den
Fahrgästen.
3.10.
Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch
berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Fahrer
oder Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich
andere als die vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten
Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung
gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten
Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus
Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich
eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus
den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines
Ausschlusses von der Beförderung getroffen
wird.
4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich
des eingesetzten
Fahrzeugs
4.1.
Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere
eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach
Vertragsabschluss
notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
4.2.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3.
Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu
informieren.
4.4.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich
vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat dieses Recht
unverzüglich nach der Erklärung des BU über die erhebliche
Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu
machen.
4.5.
Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG,
für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher
Anspruch des AG besteht, oder aufgrund entsprechender
Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine
Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der
Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher
vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist das BU
berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug,
gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei
andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge
dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich
vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des
AG im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben
unberührt.
4.6.
Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz
eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich
geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des
BU liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch
höhere Gewalt (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie
Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht
vom BU oder dessen Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
5. Preise, Zahlung
5.1.
Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit
nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen
einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen
gegeben sind.
5.2.
Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl
und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die
Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der
vereinbarten Fahrtstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- und
Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der AG.
Das BU wird den AG, soweit möglich, vor
Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher
Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und
Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird
das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss
(insbesondere im Angebot) hinweisen. .
5.3.
Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter
Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
5.4.
Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere
Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur
möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in
Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5.5.
Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und
spesenfrei zu erfolgen.
5.6.
Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die
Gutschrift auf dem Konto des BU an.
5.7.
Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das
BU, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit
und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches
Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung mit
Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den
AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu
belasten.
5.8.
Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen
Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund
gesetzlicher Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU die
Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen
verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich
Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig
bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur Abwendung des
Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten.
Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder
gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU vertragliche
Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der AG nicht
zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und
selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf
einem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder
Notars leistet.
6.
Preiserhöhung
6.1.
Soweit im Einzelfall
nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine
Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises
zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten
sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den
vereinbarten Mietpreis auswirkt.
6.2.
Eine Erhöhung ist nur
zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich
vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss
noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU
nicht vorhersehbar waren. Das BU hat den AG
unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu
unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund
nachzuweisen.
6.3.
Im Falle einer
zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises
übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung
gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die
Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU
gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu
erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur
Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder
Textform (E-Mail) empfohlen.
7.
Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
7.1.
Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem
BU und dem AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart
ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich
ausgeschlossen.
7.2.
Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG
nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der
Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der
Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich vorgesehenen
Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu
verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen zu, stehen ihm
die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein
Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem.
Ziff. 4.5 bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.
7.3.
Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag
zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische
Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen
Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu
erklären. Anderen AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt
schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.
7.4.
Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen
seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung
zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten
Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten
anderweitig zu verwenden.
7.5.
Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen
aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine
anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten
Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des
BU auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU
hat sich jedoch ersparte
Aufwendungen anrechnen zu lassen.
7.6.
Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalen
Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug
berücksichtigt ersparte Kraftstoff- und Personalkosten.
7.7.
Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU
nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer
Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen
wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt
dem AG außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine
anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des
Busses) seitens des BU erfolgt ist oder ohne sachlich
rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise
hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere
Entschädigung zu bezahlen.
7.8.
Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU
zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich
geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die
Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU
zu vertreten hat und kein Fall der höheren Gewalt
vorliegt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht,
wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass das BU
erhebliche und für den AG nicht zumutbare Leistungsänderungen
vorgenommen oder angekündigt hat.
8.
Rücktritt und Kündigung durch das BU
8.1.
Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen
geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG
§
vom Vertrag vor
Fahrtantritt zurücktreten
§
oder den
Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch das BU erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
b)
soweit
der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste
gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise ob- c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird
8.2.
Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1
lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU auf die vereinbarte
Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten
entsprechend.
8.3.
Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus
den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist das BU auf
Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern,
wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus
besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit
die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder auch unter
Berücksichtigung der Interessen des AG und/oder seiner
Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung
Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom
AG und dem BU je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige
Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung
oder Unterbringung der Fahrgäste des AG, trägt der AG.
8.4.
Kündigt das BU
den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, so steht
ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die
nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere
für das BU trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
9. Beschränkung der Haftung des BU
9.1.
Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen
ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2
gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht,
a)
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU
beruhen,
b)
für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
c)
für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung
von Hauptleistungspflichten des BU.
9.2.
§ 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist
damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück
1.200,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht.
10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und
seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)
10.1.
Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner
Fahrgäste während der Beförderung.
10.2.
Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist
seitens des AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger
Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,
a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen, b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,
c)
soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für
den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.
10.3.
Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit
seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder
Vermögensschäden des BU, die durch seine Fahrgäste,
Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden
am Fahrzeug, soweit für die
Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder
gesetzlicher Pflichten des AG ursächlich oder mitursächlich
geworden ist und der AG nicht nachweist, dass weder er noch
seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu
vertreten haben.
10.4.
Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der
Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden.
Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen
Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des
Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere durch entsprechende
ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine
Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter
oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser
Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.
10.5.
Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den
vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder
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